Schankanlagentechnik

Fachgerechte Reinigung sowie Reparatur, Wartung und Neu-Installationen von Schankanlagen
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Reinigung und Wartung

Wir kümmern uns um die Reinigung und Wartung ihrer Anlage. Dabei beachten wir auch die gesetzlichen Bestimmungen. Hier mehr erfahren.

Schankanlagen

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Schankanlagentechnik -

Neue gesetzliche Grundlage

Die Schankanlagen-Verordnung ist endgültig zum 01.07.2005 aufgehoben worden. Seitdem gelten für den sicheren Betrieb und die Hygiene von Schankanlagen als übergeordnete Gesetze hauptsächlich die Betriebssicherheitsverordnung und die europaische Lebensmittelhygieneverordnung 852/2004. Zur anwenderfreundlichen Ausführung und zur Erreichung der Schutzziele aus den rechtlichen Anforderungen können die BG-R 228 „Errichtung und Betrieb von Schankanlagen“ und die DIN 6650 Teil 1 bis 7 als Anleitung herangezogen werden.
Nachfolgend sind in Kürze die wichtigsten derzeit gültigen Regelungen zum Betrieb einer Schankanlage dargestellt.

Warum ist auch für den Betrieb einer Schankanlage eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Der Arbeitgeber/Betreiber muss die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in seinem Betrieb gewährleisten und wenn notwendig verbessern. Der erste Schritt hierzu ist die Gefährdungsbeurteilung, die im Arbeitsschutz und der Betriebsverordnung gefordert wird.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Grundsätzlich erstmalig, wenn noch keine Beurteilung vorliegt. Danach, wenn sich wesentliche Änderungen an der Anlage oder im Arbeitsablauf ergeben haben. Ebenso müssen Gefahren erneut ermittelt werden, wenn sich relevante Vorschriften, der Stand der Technik oder Erkenntnisse in der Arbeitsmedizin wesentlich verändert haben. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen für potenziell gefährliche Arbeitsmittel die Prüffristen festgelegt werden.

Wer führt die Gefährlichkeitsbeurteilung durch?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber (Betreiber) die Verpflichtung zur Durchführung. Er kann sich jedoch von betrieblichen Fachkräften für Arbeitsicherheit oder externen Dienstleistern, wie einer befähigten Person (z.B. den ehemaligen Sachkundigen), unterstützen lassen. Weiterhin können die Handlungshilfen der zuständigen Berufsgenossenschaften als Hilfe herangezogen werden.

Was unterscheidet die Gefährdungsbeurteilung von der Prüfung?

In der Gefährdungsbeurteilung ermittelt der Betreiber alle Prüfungen, die für einen kontinuierlichen, sicheren Umgang mit Schankanlagen notwendig sind. Der Betreiber muss die Art, den Umfang und die Intervalle hierfür in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.

Welche Prüfungen sind für Schankanlagen festzulegen?
  1. Prüfungen auf offensichtliche Mängel durch Sichtprüfung und einfache Funktionsprüfung.
  2. Prüfungen vor Inbetriebnahme der Schankanlage aufgrund § 10 Betriebssicherheitsverordnung.
  3. Wiederkehrende Prüfung an sicherheitsrelevanten Arbeitsmitteln, wie z.B. Druckgasversorgung, der stromführenden Teile, der Kälteanlage und evtl. dem Reinigungsgerät.
Wer führt die Prüfungen durch?

Die Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen an sicherheitsrelevanten Arbeitsmitteln müssen von einer „befähigten Person“ durchgeführt werden. Die Sicht- und einfache Funktionsprüfung kann der Arbeitgeben oder eine geeignete Person durchführen.

Wer ist die „befähigte Person“?

Die „befähigte Person“ zeichnet sich nach der TRBS 1203 (Technische Regel für Betriebssicherheit) durch eine fachbezogene Berufsausbildung, Berufserfahrung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit im Bereich der Schankanlagen aus. Diese Vorrausetzung kann bspw. der ehemalige Sachkundige erfüllen.

Wie oft müssen die Prüfungen durchgeführt werden?

Das bestimmt der Arbeitgeber. Nach dem Stand der Technik ist ein Intervall von zwei Jahren für die wiederkehrende Prüfung empfehlenswert (s. BGR 228), dies hängt aber von den jeweilig vorherrschenden Bedingungen ab. Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen.

Was muss in der Gefährdungsbeurteilung noch beachtet werden.

Nach der Gefahrstoffverordnung muss neben den Arbeitsmitteln auch der Umgang mit gefährlichen Stoffen eingeschätzt werden. Für Schankanlagen sind dies die Reinigungsmittel, die Schankgase und möglicherweise Kältemittel.

Welche weiteren Pflichten hat der Betreiber nach der Gefährdungsbeurteilung?

Er muss ggf. Betriebsanweisungen erstellen (z.B. für den Umgang mit Co2 und Reinigungsmitteln) und das Personal mindestens einmal im Jahr in Sicherheitsfragen unterweisen. Auch die Unterweisung muss dokumentiert werden.

Wie oft muss die Schankanlage gereinigt werden?

In der seit 1.1.2006 gültigen europäischen Lebensmittelhygieneverordnung ist festgelegt, dass Reinigung und Desinfektion so häufig durchgeführt werden müssen, dass kein Kontaminationsrisiko besteht. In mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass bei einem siebentägigen Reinigungsintervall für den Bierausschank nur ein geringes Risiko besteht. Deswegen fordert die Din 6650 Teil 6 mindestens diesen Zeitraum als Stand der Technik.

Hat die DIN Verordnungscharakter?

Nein, die Normen geben normalerweise den Stand der Technik wieder. Da die DIN 6650 Teil 6 aber als Hygieneleitlinie im Sinne der europäischen Verordnung eingerichtet ist, wird sie zukünftig als Vorlage in der behördlichen Überwachung eine Rolle spielen.

Reicht eine mechanische Reinigung mit Wasser und Schwammbällchen aus?

Nein, denn mikrobiologische Untersuchungen haben ergeben, dass eine rein mechanische Reinigung nicht ausreichend ist. Die DIN 6650 Teil 6 und die Hygieneleitlinie des DeHoGa empfehlen deswegen als optimale Möglichkeit eine chemisch – mechanische Reinigung.

Muss die Reinigung dokumentiert werden?

Nach der europäischen Lebensmittelhygieneverordnung muss die Durchführung von Hygienemaßnahmen auch in der Gastronomie auf den Grundsätzen von HACCP basieren. Der Verbleib von Reinigungsmitteln in der Leitung kann für den Verbraucher kritisch sein, weswegen die Kontrolle des Leitungssystems nach dem Nachspülen (und damit auch die Reinigung) dokumentiert werden muss.

Müssen die Mitarbeiter in Grundsätzen der Hygiene geschult werden?

Eine Hygieneschulung mit anschließender Dokumentation ist im Sinne der HACCP Grundsätze mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Muss eine fest installierte ortsveränderliche Schankanlage geprüft werden?

Die fest installierte ortveränderliche Schankanlage (z.B. Schankwagen) muss nach der Installation und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf alle sicherheitsrelevanten Aspekte hin überprüft werden. Die ausgestellten Prüfbescheinigungen können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Wer führt die Gefährdungsbeurteilung bei fest installierten ortveränderlichen Schankanlgen durch?

Diese muss auch durch den Betreiber geschehen. Der Verleiher (z.B. Brauerei) kann aber eine Vorlage hierfür erstellen und Sie bei Übergabe mitliefern. Der Betreiber muss Sie dann nur noch auf die Situation angepaßt ausfüllen und ggf. sicherheitstechnische Maßnahmen durchführen.

Was ist bei der Verwendung von Bauteilen wie Schläuchen zu beachten, die in Kontakt mit Bier oder Trinkwasser kommen?

Alle Kunststoffe, die in der europäischen Richtlinie 72/2002 aufgeführt sind, dürfen mit Getränken in Kontakt kommen. Weiterhin fordert die Deutsche Brauwirtschaft als Qualitätssiegel das SK-Zeichen für die Getränkeleitungen. Die Schläuche zur Reinigung der Schankanlage oder der Gläser müssen nach DVGW oder KTW geprüft sein.

 

Getränk Intervall
Fruchtsaft, Fruchtnektar, Fruchtsaftgetränke täglich
Alkoholfreies Bier 1 – 7 Tage
Bier alle 7 Tage
Wein, kohlensäurehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetränk 7 – 14 Tage
Getränkegrundstoff, Spirituosen
30 – 90 Tage
Wasser 90 – 180 Tage